MIET- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN AXITOUR
I – MIETBEDINGUNGEN
Definitionen
In diesen Mietbedingungen, nachfolgend als „die Mietbedingungen“ bezeichnet, wird verstanden unter:
Axitour: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Axitour B.V.,
mit Sitz in Spijkenisse;
Mieter: jede Person, der Axitour ein Angebot zum Abschluss eines
Mietvertrags unterbreitet oder unterbreitet hat und/oder jede Person, mit der Axitour einen Mietvertrag schließt oder geschlossen hat;
Person: natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
Parteien: Axitour und Mieter;
Mietvertrag: ein Vertrag zwischen den Parteien, bei dem Axitour sich verpflichtet, dem Mieter eine oder mehrere Sachen zur Nutzung zu überlassen, und der Mieter sich gegenüber Axitour zu einer Gegenleistung verpflichtet; jede Änderung oder Ergänzung
dieses Vertrags; sowie alle tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen
zur Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrags, einschließlich
der Angebote von Axitour;
Mietgegenstand: die Sache(n), die Gegenstand des Mietvertrags ist/sind;
Mietpreis: die in Geld ausgedrückte Gegenleistung, die der Mieter Axitour für die Nutzung des Mietgegenstands schuldet.
Allgemeines
2.1 Die Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge.
2.2 Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, auf die der Mieter zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendeiner Weise verweisen sollte oder die in irgendeiner Äußerung des Mieters, in welcher Form auch immer, enthalten sein sollten, wird ausdrücklich zurückgewiesen.
2.3 Bestimmungen, die von den Mietbedingungen und/oder dem Mietvertrag abweichen, sind nur bindend, wenn sie schriftlich festgelegt und von den Parteien unterzeichnet worden sind.
2.4 Alle Bestimmungen in den Mietbedingungen sind nicht nur zugunsten von Axitour, sondern auch zugunsten ihrer Geschäftsführer und Gesellschafter, aller für Axitour tätigen Personen, aller bei der Durchführung eines Mietvertrags von Axitour eingeschalteten Personen sowie aller Personen, für deren Handeln oder Unterlassen Axitour haftbar gemacht werden könnte, vereinbart worden.
2.5 Wenn Axitour im Einzelfall nicht auf der strikten Einhaltung der Mietbedingungen besteht, bedeutet dies nicht, dass Axitour das Recht verliert, in zukünftigen, gleichartigen oder andersartigen Fällen die strikte Einhaltung der Mietbedingungen zu verlangen.
2.6 Wenn sich mehrere Personen als Mieter verpflichtet haben, haften diese stets gesamtschuldnerisch und jeder für das Ganze gegenüber Axitour für alle aus dem Mietvertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten.
2.7 Wenn ein Teil des Mietvertrags oder der Mietbedingungen nichtig oder anfechtbar ist, lässt dies die Gültigkeit des übrigen Teils des Mietvertrags und der Mietbedingungen unberührt. Anstelle des vernichteten oder nichtigen Teils gilt sodann, entsprechend der Bestimmung in Artikel 3:42 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, als vereinbart, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gekannt hätten.
Angebote; Zustandekommen des Mietvertrags
3.1 Alle Angebote von Axitour sind freibleibend. Axitour hat das Recht, ihr Angebot innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen. Eine Annahme durch den Mieter, die, sei es auch in untergeordneten Punkten, vom Angebot von Axitour abweicht, gilt stets als Ablehnung dieses Angebots und als neues Angebot des Mieters. Ein Mietvertrag kommt nur gemäß diesem neuen Angebot zustande, wenn Axitour dies schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt.
3.2 Ein Mietvertrag kommt zustande in dem Moment, in dem (a) 5 Werktage verstrichen sind, nachdem Axitour die Annahme durch den Mieter erhalten hat und Axitour ihr Angebot während dieses Zeitraums nicht widerrufen hat, oder (b) Axitour den Mietvertrag schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt, oder (c) Axitour mit der Durchführung des Mietvertrags beginnt.
Zurverfügungstellung des Mietgegenstands, Inspektion, Mangel
4.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, beauftragt Axitour DHL oder einen anderen Kurierdienst, den Mietgegenstand ein oder zwei Tage vor Beginn des Mietzeitraums an der vom Mieter angegebenen Adresse zur Verfügung zu stellen und den Mietgegenstand einen Tag nach Ablauf des Mietzeitraums an der genannten Adresse abzuholen. Der Mieter gewährleistet während der genannten Tage, dass der Mietgegenstand zur Verfügung gestellt und abgeholt werden kann. Soweit der Mietgegenstand aus aufladbaren Geräten besteht, wird er vollständig
aufgeladen versandt. Die Kosten für den Versand und die Rücksendung des Mietgegenstands gehen zu Lasten des Mieters.
4.2 Der Mietgegenstand wird zu Beginn der Miete zur Verfügung gestellt und vom Mieter in dem Zustand angenommen, in dem er sich dann befindet. Dieser Zustand wird als der Zustand angesehen, den der Mieter von einer gut gewarteten Sache der Art, auf die sich der Mietvertrag bezieht, erwarten darf.
4.3 Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Mietvertrags und der Mietbedingungen liegt ein Mangel des Mietgegenstands vor, wenn dieser aufgrund seines Zustands, einer Eigenschaft oder eines anderen, dem Mieter nicht zuzurechnenden Umstands dem Mieter nicht den Gebrauch verschaffen kann, den der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags erwarten durfte.
4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor seiner Nutzung zu inspizieren, um festzustellen, ob der Mietgegenstand für die vereinbarten Nutzungszwecke geeignet ist. Wenn der Mieter nicht ausreichend sachkundig ist, ist er verpflichtet, sich bei der Inspektion von einem Sachverständigen unterstützen oder vertreten zu lassen. Axitour ist lediglich verpflichtet, den Mieter über Axitour bekannte Mängel zu informieren, von denen Axitour weiß, dass sie die Eignung beeinträchtigen.
Mietpreis
5.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wird der Mietpreis in Euro angegeben und versteht sich der Mietpreis ohne Umsatzsteuer und andere Steuern und Abgaben.
5.2 Der Mietpreis basiert auf kostenbestimmenden Faktoren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Wenn sich diese Faktoren nach Abschluss des Mietvertrags, jedoch vor der Zurverfügungstellung des Mietgegenstands, ohne dass Axitour darauf in angemessener Weise Einfluss nehmen kann, ändern, hat Axitour das Recht, die daraus resultierenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
5.3 Der Mietpreis beinhaltet keine Vergütung für etwas anderes als die Nutzung des Mietgegenstands. Die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung und der Rückgabe des Mietgegenstands anfallenden Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für den Versand und die Rücksendung des Mietgegenstands, sind nicht im Mietpreis enthalten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Von Axitour zugunsten des Mieters zu erbringende Leistungen, die in etwas anderem bestehen als der Überlassung des Gebrauchs des Mietgegenstands, wie die Lieferung von Sachen oder die Erbringung
von Dienstleistungen, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
5.4 Der Mietpreis wird jährlich zum 1. Januar auf Grundlage der Änderung des monatlichen Preisindexes gemäß dem Verbraucherpreisindex (CPI), Reihe alle Haushalte (2006 = 100), veröffentlicht vom Centraal Bureau voor de Statistiek (CBS), angepasst. Der geänderte Mietpreis wird nach folgender Formel berechnet: Der geänderte Mietpreis entspricht dem am Änderungsdatum geltenden Mietpreis, multipliziert mit der Indexzahl des Kalendermonats, der vier Kalendermonate vor dem Kalendermonat liegt, in dem der Mietpreis angepasst wird, geteilt durch die Indexzahl des Kalendermonats, der sechzehn Kalendermonate vor dem Kalendermonat liegt, in dem der Mietpreis angepasst wird. Diese Anpassung erfolgt nicht, wenn sie eine Senkung des zuletzt geltenden Mietpreises zur Folge hätte, unbeschadet der Befugnis von Axitour, zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anpassung unterblieben ist, und sodann jährlich zum 1. Januar eine Anpassung auf Grundlage der vorgenannten Formel vorzunehmen.
Zahlung
6.1 Die Zahlung des Mietpreises und gegebenenfalls anderer vom Mieter an Axitour geschuldeter Beträge hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder so viel früher oder später, wie schriftlich vereinbart, zu erfolgen. Die Zahlung hat stets bedingungslos, ohne Abzug, Kürzung, Aufrechnung, Einbehaltung oder Aussetzung, aus welchem Grunde auch immer, zu erfolgen. Der Mieter wird keine Eigenpfändung vornehmen.
6.2 Beanstandungen bezüglich einer Rechnung von Axitour sind innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum dieser Rechnung schriftlich und unter Angabe von Gründen an Axitour mitzuteilen, andernfalls gilt die Rechnung als vom Mieter unwiderruflich als richtig anerkannt.
6.3 Der Mieter befindet sich, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, durch den Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
6.4 Während seines Verzugs schuldet der Mieter auf die ausstehenden Forderungen einen Verzugszins von 1% pro Monat oder Teil eines Monats.
6.5 Bei außergerichtlicher Beitreibung schuldet der Mieter neben der Hauptforderung und den Verzugszinsen die tatsächlich von Axitour aufgewandten Inkassokosten. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% über die ersten € 5.000 (mit einem Minimum von € 100), 10% über den Mehrbetrag bis € 10.000, 8% über den Mehrbetrag bis € 20.000, 5% über den Mehrbetrag bis € 60.000 und 3% über den Mehrbetrag über € 60.000.
6.6 Die gerichtlichen Kosten beschränken sich nicht auf die festzusetzenden Prozesskosten, sondern gehen vollständig zu Lasten des Mieters, wenn dieser ganz oder überwiegend unterliegt.
6.7 Wenn der Mieter in der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug ist oder wenn er Axitour berechtigten Anlass gibt zu befürchten, dass er hierin in Verzug geraten wird, ist Axitour berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Mieter wird hierzu jede Mitwirkung leisten. Der Mieter verzichtet im Voraus auf etwaige Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf den Mietgegenstand und wird keine Pfändung des Mietgegenstands vornehmen.
6.8 Auf eine entsprechende Aufforderung von Axitour, die sowohl vor als auch während des Mietvertrags erfolgen kann, wird der Mieter den Mietpreis ganz oder teilweise im Voraus zahlen oder auf eigene Kosten eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten leisten, beispielsweise in Form einer Kaution oder Bankgarantie. Der Mieter hat kein Recht auf Aufrechnung eines Betrags mit der Kaution oder Bankgarantie.
Wenn die Kaution oder Bankgarantie in Anspruch genommen wird, hat der Mieter diese auf erste Aufforderung von Axitour auf den vollen Betrag aufzufüllen. Axitour ist nicht zur Zahlung von Zinsen auf eine Kaution verpflichtet.
Bestimmung, Gebrauch
7.1 Der Mietgegenstand darf ausschließlich für einen Zweck verwendet werden, für den er seiner Art nach geeignet ist.
7.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand während der gesamten Dauer des Mietvertrags als ein ordentlicher Mieter und selbst zu nutzen, unter Beachtung der Bestimmung und Nutzungszwecke, die die Parteien in Bezug auf den Mietgegenstand vereinbart haben.
7.3 Der Mieter wird die mündlichen und schriftlichen Anweisungen und Gebrauchsvorschriften beachten, die von oder im Namen von Axitour im Interesse eines ordnungsgemäßen Gebrauchs des Mietgegenstands erteilt werden.
7.4 Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Art oder Zusammensetzung des Mietgegenstands zu ändern. Ebenso ist der Mieter nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Axitour Sachen an oder auf dem Mietgegenstand anzubringen oder davon zu entfernen. Axitour kann die Erteilung der Zustimmung an Bedingungen knüpfen. Alles, was nach Erhalt dieser Zustimmung durch oder im Auftrag des Mieters auf oder an dem Mietgegenstand montiert oder auf andere Weise
angebracht wird, wird dadurch Eigentum von Axitour. Eine Demontage durch den Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Axitour ist nicht gestattet. Soweit gesetzlich zulässig schließen die Parteien hiermit aus, dass Axitour dem Mieter irgendeine Vergütung für vom Mieter an oder auf dem Mietgegenstand angebrachte Sachen und/oder am Mietgegenstand vorgenommene Änderungen schuldet.
Wartung, Reparatur und Erneuerung
8.1 Alle Kosten für Wartung, Reparatur und Erneuerung, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
8.2 Die Parteien werden die Tage und Zeitpunkte, an denen Wartung und/oder Reparaturen stattfinden, zuvor in gutem Einvernehmen miteinander besprechen. Während der Wartungs- und Reparaturzeit hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatzsachen.
8.3 Der Mieter wird Axitour unverzüglich schriftlich über Mängel am Mietgegenstand unter genauer Angabe der Art der Mängel in Kenntnis setzen. Der Mieter wird Axitour eine angemessene Frist setzen, um mit der Behebung des Mangels zu beginnen, welche Frist, außer im Falle von Notfällen, mindestens fünf Werktage betragen wird.
8.4 Axitour ist niemals zur Behebung der folgenden Mängel verpflichtet: Mängel, die der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags akzeptiert hat; Mängel, die dem Mieter, seinen Mitarbeitern und/oder anderen Personen, für die der Mieter haftbar ist, zuzurechnen sind; Mängel, die auf unsachgemäßen, fehlerhaften oder unsachkundigen Gebrauch des Mietgegenstands oder auf einen Gebrauch entgegen der Dokumentation zurückzuführen sind; Mängel, die auf eine bestimmungswidrige Nutzung des Mietgegenstands zurückzuführen sind; Mängel infolge äußerer Einwirkungen; Mängel, die auf vom Mieter oder in dessen Auftrag am
Mietgegenstand vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen zurückzuführen sind.
8.5 Axitour ist niemals zur Wiederherstellung oder Rekonstruktion verlorener Daten verpflichtet.
8.6 Axitour wird sich gegebenenfalls nach besten Kräften bemühen, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Axitour ist stets berechtigt, auf die Behebung eines Mangels zu verzichten und den Mietgegenstand durch andere, gleichartige, aber nicht notwendigerweise identische Sachen zu ersetzen.
Schaden und Haftung
9.1 Der Mieter trifft rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden am Mietgegenstand. Der Mieter muss Axitour unverzüglich informieren, wenn ein solcher Schaden eintritt oder einzutreten droht.
9.2 Axitour schließt keine Versicherung in Bezug auf den Mietgegenstand ab. Ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Mietgegenstands, sei es an den Mieter selbst, sei es an einen vom Mieter beauftragten Dritten oder eine andere Person, für die der Mieter haftbar ist, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietgegenstands, sei es an Axitour selbst, sei es an einen von Axitour beauftragten Dritten, trägt der Mieter in jedem Fall das Risiko von Diebstahl, Unterschlagung, Verlust und Beschädigung des Mietgegenstands, auch soweit sich der Mietgegenstand tatsächlich in der Gewalt eines Dritten befinden sollte. Der Mieter ist verpflichtet, dieses Risiko auf eigene Kosten bei einer soliden Versicherungsgesellschaft zu versichern und versichert zu halten. Die aus diesem Versicherungsvertrag hervorgehenden Ansprüche des Mieters gegen den Versicherer werden hiermit bereits im Voraus vom Mieter an Axitour abgetreten.
9.3 Der Mieter haftet für Schäden, die auf von ihm oder in seinem Auftrag vorgenommene Veränderungen und Ergänzungen zurückzuführen sind. Der Mieter stellt Axitour von Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die durch vom Mieter vorgenommene Veränderungen und Einrichtungen verursacht wurden.
9.4 Die Gesamthaftung von Axitour, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist auf den Betrag des vom Mieter geschuldeten Mietpreises ohne Umsatzsteuer und andere Steuern und Abgaben beschränkt. Axitour haftet niemals für Folgeschäden, Betriebsschäden, Stagnationsschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden infolge von Ansprüchen von Abnehmern des Käufers, Verlust von Kunden, Beeinträchtigung des Geschäftswerts und Reputationsschäden. Der Mieter kann im Falle eines
Mangels keinen Anspruch auf Mietpreisminderung, Auflösung des
Mietvertrags, Aussetzung und Aufrechnung geltend machen, vorbehaltlich der Aufrechnungsbefugnis gemäß Artikel 7:206 Absatz 3 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch. Der Mieter stellt Axitour von Schadensersatzforderungen Dritter frei und erstattet Axitour die Kosten der Rechtsverteidigung gegen diese Schadensersatzforderungen.
9.5 Das in Artikel 9.4 Bestimmte gilt in den folgenden Umständen nicht: wenn der Schaden beziehungsweise der Mangel die unmittelbare Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Axitour oder zur Unternehmensleitung gehörenden leitenden Angestellten ist; wenn Axitour einen Mangel bei Abschluss des Mietvertrags kannte und mit dem Mieter darüber keine weiteren Vereinbarungen getroffen hat; wenn Axitour einen Mangel bei Abschluss des Mietvertrags hätte kennen müssen und der Mieter davon nicht
hätte wissen können oder müssen.
Eigentum
10.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Axitour ist es dem Mieter untersagt, in Bezug auf den Mietgegenstand etwas zu tun oder zu unterlassen, das in irgendeiner Hinsicht das Eigentumsrecht beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, das Axitour oder ein Dritter in Bezug auf den Mietgegenstand hat.
10.2 Der Mieter wird einen pfändenden Gerichtsvollzieher oder – im Falle einer Insolvenz des Mieters, einer dem Mieter gewährten Zahlungsaufsicht oder der Anwendbarkeit des Gesetzes über die Schuldenbereinigung natürlicher Personen auf den Mieter – den Insolvenzverwalter oder Sachwalter unverzüglich auf das Eigentumsrecht hinweisen, das Axitour oder ein Dritter in Bezug auf den Mietgegenstand hat.
10.3 Der Mieter wird Axitour unverzüglich schriftlich über eine Pfändung des Mietgegenstands in Kenntnis setzen, unter detaillierter Angabe der Identität des Pfändungsgläubigers und des Grundes der Pfändung. Der Mieter haftet gegenüber Axitour für alle Kosten und Schäden im Zusammenhang mit einer Pfändung des Mietgegenstands.
Untervermietung
11.1. Der Mieter ist nicht befugt, den Mietgegenstand zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Axitour ist es dem Mieter nicht gestattet, den Mietgegenstand ganz oder teilweise an Dritte in Miete, Untermiete, Gebrauch oder Verwahrung zu überlassen.
11.2. Wenn der Mieter gegen Artikel 11.1 verstößt, verwirkt der Mieter gegenüber Axitour eine sofort fällige Vertragsstrafe von € 250 sowie für jeden Kalendertag, an dem der Verstoß andauert, eine sofort fällige Vertragsstrafe von € 125. Die Vertragsstrafe steht Axitour unbeschadet aller übrigen Rechte und Ansprüche zu, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: das Recht auf Erfüllung der Pflichten des Mieters; das Recht auf Auflösung des Mietvertrags; und das Recht auf Schadensersatz nach dem Gesetz.
Dauer und Beendigung des Mietvertrags, Rückgabe des Mietgegenstands
12.1 Wenn der Mietvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, wird dieser nach Ablauf dieser Zeit von Rechts wegen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn der Mieter den Mietgegenstand am Ende der bestimmten Zeit nicht an Axitour zurückgibt und Axitour einwilligt, dass der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der bestimmten Zeit weiter nutzt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des ursprünglich für eine bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags uneingeschränkt für den fortgesetzten Mietvertrag, mit der Maßgabe, dass jede Partei das Recht hat, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens
einer Woche durch schriftliche Kündigung zu beenden. Diese Kündigungsfrist gilt auch für Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden.
12.2 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gibt der Mieter den Mietgegenstand am Ende des Mietvertrags abzüglich normaler Abnutzung und Alterung an Axitour in dem Zustand zurück, den Axitour von einer gut gewarteten Sache der Art, auf die sich der Mietvertrag bezieht, erwarten darf, ohne Mängel. Artikel 7:224 Absatz 2, letzter Satz, Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch findet keine Anwendung. Bei Streitigkeiten über den Zustand des Mietgegenstands zu Beginn der Miete wird angenommen, dass der Mieter den Mietgegenstand in gutem Zustand und ohne Mängel erhalten hat. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, übergibt der Mieter den Mietgegenstand einen Tag nach Ablauf des Mietzeitraums an DHL oder einen anderen von Axitour beauftragten Kurierdienst. Der Mieter gewährleistet während des genannten Tages, dass der Mietgegenstand abgeholt werden kann.
12.3 Der Mieter wird am Ende des Mietvertrags alles Erforderliche tun, um den Mietgegenstand wieder in die Gewalt von Axitour zu bringen. Soweit erforderlich, erteilt der Mieter Axitour hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, alles Nützliche und Notwendige zu tun, um sich am Ende des Mietvertrags wieder in den Besitz des Mietgegenstands zu setzen. Der Mieter erteilt Axitour hiermit im Voraus die Zustimmung, den Raum, in dem sich der Mietgegenstand befindet,
zu betreten oder betreten zu lassen und den Mietgegenstand zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Mieter verzichtet im Voraus auf etwaige Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf den Mietgegenstand und wird keine Pfändung des Mietgegenstands vornehmen.
12.4 Innerhalb von zwei Werktagen, nachdem Axitour den Mietgegenstand selbst wieder in Empfang genommen hat, wird sie prüfen, ob der Mieter seiner Rückgabepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
12.5 Soweit der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist, schuldet er, unbeschadet des in Artikel 12.1 Bestimmten, Axitour einen zusätzlichen Mietpreis für jeden Tag, einschließlich eines Teils eines Tages, um den der vereinbarte Mietzeitraum überschritten wird.
12.6 Soweit der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, schuldet er Axitour die Kosten für die Reparatur des Mietgegenstands oder, wenn eine Reparatur vernünftigerweise nicht möglich und/oder nicht vertretbar ist, den Neuwert der mangelhaften Sachen gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste von Axitour, vermindert um 15% für jedes volle Jahr, in dem der Mietgegenstand in der Mietflotte von Axitour aufgenommen war, mit einem Maximum von 50%.
12.7 Soweit der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht vollständig nachgekommen ist, schuldet er Axitour den Neuwert der fehlenden Sachen gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste von Axitour, vermindert um 15% für jedes volle Jahr, in dem der Mietgegenstand in der Mietflotte von Axitour aufgenommen war, mit einem Maximum von 50%.
12.8 Das in den Artikeln 12.6 und 12.7 Bestimmte lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietpreises unberührt.
Vorzeitige Beendigung des Mietvertrags
13.1 Unbeschadet der übrigen Rechte, die Axitour aufgrund des Gesetzes und/oder des Mietvertrags und/oder der Mietbedingungen zustehen, ist Axitour befugt, ohne dass eine Mahnung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, den Mietvertrag durch schriftliche Mitteilung an den Mieter ganz oder teilweise aufzulösen, wenn: (a) der Mieter eine Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag und/oder den Mietbedingungen nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; und/oder (b) Axitour berechtigten Anlass hat zu befürchten, dass der Mieter in der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug geraten wird; und/oder (c) über den Mieter das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, dem Mieter eine vorläufige oder endgültige Zahlungsaufsicht gewährt worden ist oder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, in Bezug auf den Mieter eine gesetzliche Schuldenbereinigung angeordnet worden ist oder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, das Unternehmen des Mieters liquidiert wird oder auf Sachen des Mieters
Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein Arrestpfandrecht erwirkt worden ist, das nicht innerhalb eines Monats nach dem Datum der Pfändung aufgehoben worden ist. Wenn der Verzug des Mieters sowohl nach dem Gesetz als auch nach dem Mietvertrag und den Mietbedingungen erst nach Mahnung eintritt, wird Axitour in dem unter (a) genannten Fall erst dann zur gänzlichen oder teilweisen
Auflösung des Mietvertrags übergehen, nachdem sie dem Mieter eine schriftliche Aufforderung zugesandt hat, in der eine angemessene Frist für die Erfüllung gesetzt worden ist, und die Erfüllung innerhalb dieser Frist ausgeblieben ist. Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Auflösung des Mietvertrags durch Axitour ist diese nicht zu Schadensersatz verpflichtet, und alle Forderungen gegen den Mieter sind sofort und vollständig fällig.
13.2 Wenn Axitour gezwungen sein sollte, den Mietvertrag vorzeitig zu beenden, hat Axitour das Recht, den Mietgegenstand unmittelbar nach der Beendigung des Mietvertrags auf Kosten des Mieters wieder in ihre Gewalt zu bringen. Der Mieter ist in diesem Fall stets verpflichtet, Axitour den Zugang zu dem Raum zu gewähren, in dem sich der Mietgegenstand befindet, und auch im Übrigen jede Mitwirkung zu leisten.
13.3 Der Mieter ist verpflichtet, Axitour alle Kosten, Schäden und Zinsen zu erstatten, die die Folge einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags sind, auch im Falle einer Insolvenz des Mieters, im Falle einer dem Mieter gewährten Zahlungsaufsicht und im Falle der Anwendung einer gesetzlichen Schuldenbereinigung auf den Mieter. Zu diesen Kosten und Schäden zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich, der geschuldete Mietpreis über die vereinbarte restliche Mietdauer und die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten gemäß
Artikel 5.
Höhere Gewalt
14.1 Unter höherer Gewalt („nicht zurechenbare Nichterfüllung“) wird hier verstanden: jeder nicht dem Verschulden im subjektiven Sinne von Axitour zuzuschreibende Umstand, der es für Axitour unmöglich oder praktisch unzumutbar macht, ihre Verbindlichkeit oder einen Teil davon zu erfüllen oder weiter zu erfüllen, einschließlich – aber ausdrücklich nicht beschränkt auf – höhere Gewalt und/oder Vertragsverletzung („zurechenbare Nichterfüllung“) und/oder rechtswidriges Handeln seitens Dritter, die an der Durchführung des Mietvertrags beteiligt sind, abnormale Witterungsverhältnisse, Frost, Sturmschäden und andere durch Naturgewalt verursachte Schäden, Streiks, Transportschwierigkeiten, Brand und Diebstahl.
14.2 Im Falle höherer Gewalt ist Axitour berechtigt, die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit oder eines Teils davon auszusetzen, und der Mieter kann keine Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.
14.3 Wenn die Zeit der höheren Gewalt länger als zwei Monate andauert, ist jede Partei befugt, den Mietvertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, mit der Maßgabe, dass Axitour, wenn sie ihre Verbindlichkeit vor oder nach dem Eintreten der höheren Gewalt teilweise erfüllt hat, stets Anspruch auf einen anteiligen Mietpreis hat.
14.4 Axitour hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn diese eintritt, nachdem sie ihre Verbindlichkeit hätte erfüllen müssen.
Vertragsstrafe
Wenn der Mieter, nachdem er von Axitour ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist, eine Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag oder den Mietbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verwirkt der Mieter gegenüber Axitour, soweit keine spezifische Vertragsstrafe vereinbart wurde, eine sofort fällige Vertragsstrafe von € 100 pro Tag für jeden Tag, an dem sich der Mieter in Verzug befindet. Die Vertragsstrafe steht Axitour unbeschadet aller anderen Rechte oder Ansprüche zu, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf: das Recht auf Erfüllung, das Recht auf Auflösung des Mietvertrags und das Recht auf Schadensersatz nach dem Gesetz.
Nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
Wenn der Mietgegenstand am vereinbarten Anfangsdatum des Mietvertrags nicht verfügbar ist, schuldet der Mieter bis zu dem Datum, an dem ihm der Mietgegenstand zur Verfügung gestellt wird, keinen Mietpreis, und auch seine übrigen Pflichten und die vereinbarten Fristen verschieben sich entsprechend. Das Datum der Mietpreisindexierung bleibt unverändert. Axitour haftet nicht für etwaige aus der Verzögerung resultierende zusammenhängende Schäden, es sei denn, dieser Schaden ist die unmittelbare Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Axitour oder zur Unternehmensleitung gehörenden leitenden Angestellten. Der Mieter kann den Mietvertrag im Falle einer verspäteten Zurverfügungstellung nicht auflösen oder auflösen lassen, es sei denn, die verspätete Zurverfügungstellung ist die unmittelbare Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Axitour oder zur Unternehmensleitung gehörenden leitenden Angestellten und hat eine solche Verzögerung zur Folge, dass vom Mieter vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass der Mietvertrag unverändert fortbesteht.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
17.1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem niederländischen Recht.
17.2 Sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, werden alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und/oder den Mietbedingungen entstehen, in erster Instanz ausschließlich durch den zuständigen Richter des Bezirksgericht Rotterdam entschieden, unbeschadet der Befugnis von Axitour, eine Streitigkeit einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.
II – VERKAUFSBEDINGUNGEN
Definitionen
In diesen Verkaufsbedingungen, nachfolgend als „die Verkaufsbedingungen“ bezeichnet, wird verstanden unter:
Axitour: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Axitour B.V.,
mit Sitz in Spijkenisse;
Käufer: jede Person, der Axitour ein Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrags unterbreitet oder unterbreitet hat und/oder jede Person, mit der
Axitour einen Kaufvertrag schließt oder geschlossen hat;
Person: natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
Parteien: Axitour und Käufer;
Kaufvertrag: ein Vertrag zwischen den Parteien, bei dem Axitour sich verpflichtet, eine oder mehrere Sachen zu liefern und/oder eine Dienstleistung zu erbringen und/oder eine andere Leistung zu erbringen, die nicht in der Überlassung einer
Sache zur Nutzung besteht, und der Käufer sich gegenüber Axitour verpflichtet,
dafür einen Preis in Geld zu zahlen; jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags; sowie alle
tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung dieses
Vertrags, einschließlich der Angebote von Axitour;
Kaufgegenstand: die Sache(n), die Gegenstand des Kaufvertrags ist/sind.
Preis: die in Geld ausgedrückte Gegenleistung, die der Käufer Axitour schuldet.
Allgemeines
2.1 Die Verkaufsbedingungen gelten für alle Kaufverträge.
2.2 Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, auf die der Käufer zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendeiner Weise verweisen sollte oder die in irgendeiner Äußerung des Käufers, in welcher Form auch immer, enthalten sein sollten, wird ausdrücklich zurückgewiesen.
2.3 Bestimmungen, die von den Verkaufsbedingungen und/oder dem Kaufvertrag abweichen, sind nur bindend, wenn sie schriftlich festgelegt und von den Parteien unterzeichnet worden sind.
2.4 Alle Bestimmungen in den Verkaufsbedingungen sind nicht nur zugunsten von Axitour, sondern auch zugunsten ihrer Geschäftsführer und Gesellschafter, aller für Axitour tätigen Personen, aller bei der Durchführung eines Kaufvertrags von Axitour eingeschalteten Personen sowie aller Personen, für deren Handeln oder Unterlassen Axitour haftbar gemacht werden könnte, vereinbart worden.
2.5 Wenn Axitour im Einzelfall nicht auf der strikten Einhaltung der Verkaufsbedingungen besteht, bedeutet dies nicht, dass Axitour das Recht verliert, in zukünftigen, gleichartigen oder andersartigen Fällen die strikte Einhaltung der Verkaufsbedingungen zu verlangen.
2.6 Wenn sich mehrere Personen als Käufer verpflichtet haben, haften diese stets gesamtschuldnerisch und jeder für das Ganze gegenüber Axitour für alle aus dem Kaufvertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten.
2.7 Wenn ein Teil des Kaufvertrags oder der Verkaufsbedingungen nichtig oder anfechtbar ist, lässt dies die Gültigkeit des übrigen Teils des Kaufvertrags und der Verkaufsbedingungen unberührt. Anstelle des vernichteten oder nichtigen Teils gilt sodann, entsprechend der Bestimmung in Artikel 3:42 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, als vereinbart, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gekannt hätten.
Angebote; Zustandekommen des Kaufvertrags
3.1 Alle Angebote von Axitour sind freibleibend. Axitour hat das Recht, ihr Angebot innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen. Eine Annahme durch den Käufer, die, sei es auch in untergeordneten Punkten, vom Angebot von Axitour abweicht, gilt stets als Ablehnung dieses Angebots und als neues Angebot des Käufers. Ein Kaufvertrag kommt nur gemäß diesem neuen Angebot zustande, wenn Axitour dies schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt.
3.2 Ein Kaufvertrag kommt zustande in dem Moment, in dem (a) 5 Werktage verstrichen sind, nachdem Axitour die Annahme durch den Käufer erhalten hat und Axitour ihr Angebot während dieses Zeitraums nicht widerrufen hat, oder (b) Axitour den Kaufvertrag schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt, oder (c) Axitour mit der Durchführung des Kaufvertrags beginnt.
Preise
4.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, werden die Preise in Euro angegeben und verstehen sich die Preise ohne Umsatzsteuer und andere Steuern und Abgaben.
4.2 Die Preise basieren auf kostenbestimmenden Faktoren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Wenn sich diese Faktoren nach Abschluss des Kaufvertrags, jedoch vor der Lieferung des Kaufgegenstands, ohne dass Axitour darauf in angemessener Weise Einfluss nehmen kann, ändern, hat Axitour das Recht, die daraus resultierenden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
Zahlung
5.1 Die Zahlung von Rechnungen von Axitour hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder so viel früher oder später, wie schriftlich vereinbart, zu erfolgen. Die Zahlung hat stets bedingungslos, ohne Abzug, Kürzung, Einbehaltung, Aufrechnung oder Aussetzung, aus welchem Grunde auch immer, zu erfolgen. Der Käufer wird keine Eigenpfändung vornehmen.
5.2 Beanstandungen bezüglich einer Rechnung von Axitour sind innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum dieser Rechnung schriftlich und unter Angabe von Gründen an Axitour mitzuteilen, andernfalls gilt die Rechnung als vom Käufer unwiderruflich als richtig anerkannt.
5.3 Der Käufer befindet sich, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, durch den Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug ist, sind alle Forderungen von Axitour gegen den Käufer sofort und vollständig fällig.
5.4 Während seines Verzugs schuldet der Käufer auf die ausstehenden Forderungen einen Verzugszins von 1% pro Monat oder Teil eines Monats.
5.5 Bei außergerichtlicher Beitreibung schuldet der Käufer neben der Hauptforderung und den Verzugszinsen die tatsächlich von Axitour aufgewandten Inkassokosten. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% über die ersten € 5.000 (mit einem Minimum von € 100), 10% über den Mehrbetrag bis € 10.000, 8% über den Mehrbetrag bis € 20.000, 5% über den Mehrbetrag bis € 60.000 und 3% über den Mehrbetrag über € 60.000.
5.6 Die gerichtlichen Kosten beschränken sich nicht auf die festzusetzenden Prozesskosten, sondern gehen vollständig zu Lasten des Käufers, wenn dieser ganz oder überwiegend unterliegt.
5.7 Auf eine entsprechende Aufforderung von Axitour wird der Käufer eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung leisten oder auf eigene Kosten eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten leisten, beispielsweise in Form einer Bankgarantie. Der Käufer hat kein Recht auf Aufrechnung eines Betrags mit der Bankgarantie.
Lieferzeit, Lieferung
6.1 Die von Axitour angegebenen Lieferzeiten gelten stets als annähernd und sind niemals als Ausschlussfristen zu betrachten.
6.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Kaufgegenstand ab Lager von Axitour geliefert („ex works“, gemäß der letzten Fassung der Incoterms). Das Risiko geht auf den Käufer über, sobald Axitour den Kaufgegenstand in ihrem Lager dem Käufer zur Verfügung gestellt hat.
6.3 Axitour ist befugt, jedoch niemals verpflichtet, den Kaufgegenstand in Teillieferungen zu liefern und jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Tagen nach dessen Bereitstellung abzunehmen. Wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt, befindet er sich ohne Mahnung in Verzug und ist Axitour unbeschadet ihrer übrigen Rechte befugt, den Kaufvertrag aufzulösen und den Käufer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Eigentumsvorbehalt
7.1 Axitour behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand vor, bis der Preis hierfür vollständig beglichen ist. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die übrigen Forderungen gemäß Artikel 3:92 Absatz 2 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, die Axitour gegen den Käufer hat oder erwerben wird.
7.2 Solange das Eigentum am Kaufgegenstand nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser den Kaufgegenstand nicht verpfänden oder einem Dritten ein sonstiges Recht daran einräumen.
7.3 Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die er gegen seine Abnehmer erwirbt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Axitour nicht abzutreten oder zu verpfänden. Dieses Abtretungs- und Verpfändungsverbot hat sowohl schuldrechtliche als auch sachenrechtliche Wirkung. Der Käufer verpflichtet sich ferner, die Forderungen gegen seine Abnehmer auf erste Aufforderung von Axitour auf die in Artikel 3:239 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch angegebene Weise an Axitour zu verpfänden, als zusätzliche Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber Axitour aus welchem Rechtsgrund auch immer.
7.4 Wenn der Käufer in der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug ist oder wenn er Axitour berechtigten Anlass gibt zu befürchten, dass er hierin in Verzug geraten wird, ist Axitour berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Käufer wird hierzu jede Mitwirkung leisten. Der Käufer verzichtet im Voraus auf etwaige Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf den Kaufgegenstand und wird keine Pfändung des Kaufgegenstands vornehmen.
Nach Rücknahme des Kaufgegenstands wird dem Käufer der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein kann als der ursprüngliche Preis, vermindert um die mit der Rücknahme verbundenen Kosten und die sonstigen Schäden von Axitour.
Konformität, Untersuchung und Beanstandungen
8.1 Vorbehaltlich weitergehender Rechte, die der Käufer aus einer für den Kaufgegenstand geltenden Herstellergarantie herleiten kann, gilt für Konformität, Untersuchung und Beanstandungen die nachstehende Regelung.
8.2 Axitour gewährleistet ausschließlich, dass der Kaufgegenstand für einen normalen Gebrauch geeignet ist, wie er in der Produktbeschreibung oder der Gebrauchsanweisung angegeben wird. Axitour gewährleistet nicht, dass der Kaufgegenstand für einen besonderen Gebrauch geeignet ist, es sei denn, der Käufer hat Axitour vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags über den von ihm beabsichtigten besonderen
Gebrauch informiert und Axitour hat schriftlich garantiert, dass der Kaufgegenstand auch für diesen besonderen Gebrauch geeignet ist.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich bei Lieferung sorgfältig daraufhin zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, ob dieser in jeder Hinsicht dem Kaufvertrag entspricht.
8.4 Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel sind Axitour unverzüglich mitzuteilen und innerhalb von 24 Stunden schriftlich unter genauer Angabe der Art der Vertragswidrigkeit zu bestätigen. Beanstandungen wegen nicht sichtbarer Mängel sind innerhalb von 2 Tagen nach Entdeckung der Mängel oder nach dem Zeitpunkt, zu dem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung, Axitour schriftlich unter genauer Angabe der Art der Mängel mitzuteilen. Bei Überschreitung der genannten Beanstandungsfristen kann sich der Käufer nicht mehr darauf berufen, dass der Kaufgegenstand nicht dem Kaufvertrag entspricht.
8.5 Beanstandungen wegen geringfügiger, branchenüblicher oder technisch nicht vermeidbarer Abweichungen sind unzulässig. Ebenso unzulässig sind Beanstandungen, die ganz oder teilweise die Folge sind von: unsachgemäßem, fehlerhaftem oder unsachkundigem Gebrauch; einem anderen als normalem Gebrauch; Gebrauch entgegen der Dokumentation; äußeren Einwirkungen; vom Käufer oder in dessen Auftrag am Kaufgegenstand vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen.
8.6 Der Käufer wird jede für die Untersuchung der Beanstandung erforderliche Mitwirkung leisten. Wenn der Käufer keine Mitwirkung leistet oder eine Untersuchung anderweitig nicht oder nicht mehr möglich ist, ist seine Beanstandung unzulässig.
8.7 Wenn die Beanstandung des Käufers, auch unter Berücksichtigung des in diesem Artikel Bestimmten, begründet ist, wird Axitour nach Rücksprache mit dem Käufer eine der folgenden Abhilfen gewähren: Lieferung des Fehlenden; Reparatur des Kaufgegenstands; Ersatz des Kaufgegenstands durch andere gleichartige, aber nicht notwendigerweise identische Sachen; oder Anpassung des Preises. Axitour wird keine andere Verpflichtung oder Haftung haben. Für eine gänzliche oder teilweise Auflösung des Kaufvertrags, einschließlich einer Preisminderung, ist die Zustimmung von Axitour
erforderlich.
8.8 Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit als sorgfältiger Schuldner für die Erhaltung des Kaufgegenstands zu sorgen. Es steht dem Käufer nicht frei, den Kaufgegenstand zurückzusenden, bevor Axitour dem schriftlich zugestimmt hat. Wenn Axitour im Falle einer Rücksendung den Kaufgegenstand einlagert, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Käufers. Aus dieser Einlagerung kann niemals eine Genehmigung oder Annahme der Rücksendung abgeleitet werden.
8.9 Wenn der Käufer die in diesem Artikel genannten Regeln nicht einhält und Axitour dennoch eine Beanstandung bearbeitet, sind ihre Bemühungen als Kulanz ohne Anerkennung einer Verpflichtung oder Haftung zu betrachten.
8.10 Etwaige Rechtsansprüche sind bei Verlust aller Rechte spätestens 1 Jahr nach rechtzeitiger Meldung einer Beanstandung gerichtlich geltend zu machen.
Aussetzung, Auflösung
9.1 Unbeschadet der übrigen Rechte, die Axitour aufgrund des Gesetzes und/oder des Kaufvertrags und/oder der Verkaufsbedingungen zustehen, ist Axitour befugt, ihre Verbindlichkeit auszusetzen oder, ohne dass eine Mahnung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, den Kaufvertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer ganz oder teilweise aufzulösen, wenn: (a) der Käufer eine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag und/oder den Verkaufsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; und/oder (b) Axitour berechtigten Anlass hat zu befürchten, dass der Käufer in der Erfüllung einer oder mehrerer
Verbindlichkeiten in Verzug geraten wird; und/oder (c) über den Käufer das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, dem Käufer eine vorläufige oder endgültige Zahlungsaufsicht gewährt worden ist oder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, in Bezug auf den Käufer eine gesetzliche Schuldenbereinigung angeordnet worden ist oder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, das Unternehmen des Käufers liquidiert wird oder auf Sachen des Käufers Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein Arrestpfandrecht erwirkt worden ist, das nicht innerhalb eines Monats nach dem Datum der Pfändung aufgehoben worden ist.
9.2 Wenn der Verzug des Käufers sowohl nach dem Gesetz als auch nach dem Kaufvertrag und den Verkaufsbedingungen erst nach Mahnung eintritt, wird Axitour in dem in Absatz 1 unter (a) dieses Artikels genannten Fall erst dann zur gänzlichen oder teilweisen Auflösung des Kaufvertrags übergehen, nachdem sie dem Käufer eine schriftliche Aufforderung zugesandt hat, in der eine angemessene Frist für die Erfüllung gesetzt worden ist, und die Erfüllung innerhalb dieser Frist ausgeblieben ist.
9.3 Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Auflösung des Kaufvertrags durch Axitour ist diese nicht zu Schadensersatz verpflichtet, und alle Forderungen gegen den Käufer sind sofort und vollständig fällig.
Höhere Gewalt
10.1 Unter höherer Gewalt („nicht zurechenbare Nichterfüllung“) wird hier verstanden: jeder nicht dem Verschulden im subjektiven Sinne von Axitour zuzuschreibende Umstand, der es für Axitour unmöglich oder praktisch unzumutbar macht, ihre Verbindlichkeit oder einen Teil davon zu erfüllen oder weiter zu erfüllen, einschließlich – aber ausdrücklich nicht beschränkt auf – höhere Gewalt und/oder Vertragsverletzung („zurechenbare Nichterfüllung“) und/oder rechtswidriges Handeln seitens Dritter, die an der Durchführung des Kaufvertrags beteiligt sind, abnormale Witterungsverhältnisse, Frost, Sturmschäden und andere durch Naturgewalt verursachte Schäden, Streiks, Transportschwierigkeiten, Brand und Diebstahl.
10.2 Im Falle höherer Gewalt ist Axitour berechtigt, die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit oder eines Teils davon auszusetzen, und der Käufer kann keine Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.
10.3 Wenn die Zeit der höheren Gewalt länger als zwei Monate andauert, ist jede Partei befugt, den Kaufvertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, mit der Maßgabe, dass Axitour, wenn sie ihre Verbindlichkeit vor oder nach dem Eintreten der höheren Gewalt teilweise erfüllt hat, stets Anspruch auf einen anteiligen Preis hat.
10.4 Axitour hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn diese eintritt, nachdem sie ihre Verbindlichkeit hätte erfüllen müssen.
Haftung und Freistellung
11.1 Unbeschadet des in den vorstehenden Artikeln Bestimmten gilt für die Haftung von Axitour für Schäden, die vom Käufer und/oder Dritten erlitten werden, sowie für die Freistellung von Axitour durch den Käufer die folgende Regelung.
11.2 Die Gesamthaftung von Axitour, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist auf den Betrag des Nettorechnungswerts des Kaufgegenstands beschränkt, d.h. den Preis ohne Umsatzsteuer und andere Steuern und Abgaben und ohne etwaige Transport- und sonstige Kosten.
11.3 Axitour haftet niemals für Folgeschäden, Betriebsschäden, Stagnationsschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden infolge von Ansprüchen von Abnehmern des Käufers, Verlust von Kunden, Beeinträchtigung des Geschäftswerts und Reputationsschäden.
11.4 Unbeschadet des in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels Bestimmten gilt, dass Axitour, soweit sie den Kaufgegenstand von einem Dritten bezogen hat, gegenüber dem Käufer nicht weitergehend haftet als dieser Dritte gegenüber Axitour.
11.5 Axitour haftet nicht für Vertragswidrigkeiten Dritter, die sie bei der Durchführung des Kaufvertrags eingeschaltet hat.
11.6 Soweit die Erfüllung durch Axitour nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht eine Haftung von Axitour wegen einer zurechenbaren Vertragsverletzung nur, wenn der Käufer Axitour unverzüglich schriftlich unter genauer Angabe der Art der Vertragswidrigkeit in Verzug gesetzt und dabei eine angemessene Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit gesetzt hat und Axitour auch nach Ablauf dieser Frist zurechenbar in der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit in Verzug bleibt.
11.7 Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ist stets, dass der Käufer den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, Axitour schriftlich meldet.
11.8 Etwaige Rechtsansprüche sind bei Verlust aller Rechte spätestens 1 Jahr nach rechtzeitiger Meldung des Schadens gerichtlich geltend zu machen.
11.9 Der Käufer hat Axitour von jeder Form der Haftung freizustellen, die Dritten gegenüber Axitour in Bezug auf den Kaufgegenstand obliegen könnte. Der Käufer hat Axitour die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung gegen Ansprüche Dritter zu erstatten.
11.10 Axitour wird sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen, und der Käufer ist nicht verpflichtet, Axitour freizustellen, soweit der Schaden die unmittelbare Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Axitour oder zur Unternehmensleitung gehörenden leitenden Angestellten ist.
11.11 Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.



